Satzung
INNUNGSSATZUNG
der
Südtiroler Gold- und Silberschmiede
Die Innungsversammlung hat am
3. Juli 2008
folgende Satzung beschlossen:
Stand 03.07.2008
Name, Sitz und Bezirk
§ 1
(1) Die Handwerksinnung führt den Namen:
Südtiroler Gold- und Silberschmiede
Ihr Sitz ist in 39100 Bozen.
Fachgebiet
§ 2
Das Fachgebiet der Handwerksinnung umfasst folgende Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe:
-
Goldschmiedehandwerk
-
Silberschmiedehandwerk
-
Edelsteinfasser
-
Emailleur
-
Graveur
Aufgaben
§ 3
(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie
-
den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen;
-
ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben;
-
das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten;
-
bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken;
-
über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten;
-
die von der Handelskammer Bozen innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen und zu fördern
-
die eventuellen Verwaltungsüberschüsse nicht unter den Mitgliedern auf zu teilen, auch nicht in indirekter oder zeitversetzter Form.
(2) Die Handwerksinnung soll
-
zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Maßnahmen setzen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung
-
bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergebungsstellen beraten;
-
das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
-
Die Handwerksinnung kann bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.
-
Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitgliedern durchführen.
Mitgliedschaft
§ 4
-
Mitglied können alle Gold- und Silberschmiede, Edelsteinfasser, Emailleure und Graveure werden, welche im Besitz des Gesellen- oder Meisterbriefes sind oder eine fünfjährige Tätigkeit in Südtirol in einem dieser Gewerbe nachweisen können.
-
Mitglied können auch Firmeninhaber und/oder deren Mitarbeiter werden, vorausgesetzt sie erfüllen die Auflagen von §4 Abs.1
-
Von der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bedingungen kann zugunsten einzelner nicht abgesehen werden.
§ 5
(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Aufnahmeantrag) ist bei der Handwerksinnung schriftlich zu stellen, über ihn entscheidet der Vorstand spätestens innerhalb 8 Wochen. Über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Innungsversammlung . In jedem Fall muss die Ablehnung schriftlich begründet werden.
(2) Personen, die sich um die Förderung der Handwerksinnung oder eines der von ihr umfassten Handwerke bzw. handwerksähnlichen Gewerbe besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Innungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an den Innungsveranstaltungen mit beratender Stimme teilnehmen.
-
Den Innungsmitgliedern ist je eine Satzung der Handwerksinnung auszuhändigen.
§ 6
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt dem Ausschluss, mit dem Tod des Mitglied, oder mit der Löschung aus dem Handelsregister / Sondersektion Handwerksbetriebe.
§ 7
Der Austritt eines Mitglieds aus der Handwerksinnung kann nur zum Schluss des Rechnungsjahres erfolgen und muss spätestens 1 Monat vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
§ 8
(1) Durch Beschluss des Vorstandes der Handwerksinnung können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie:
-
entweder gegen die Satzung wiederholt gröblich verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe der Handwerksinnung trotz Abmahnung nicht befolgen,
-
mit ihren Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben sind.
-
Das Recht des Vorstandes, aufgrund einer von einem Mitglied begangenen Pflichtverletzung von diesem Unterlassung oder Schadenersatz zu verlangen, bleibt davon unberührt.
-
Jeder Ausschluss wird vom Vorstand begründet.
(2) Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine Frist von 8 Wochen einzuräumen.
§ 9
Das Mitglied bleibt zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche der Handwerksinnung oder deren Einrichtungen gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
Rechte und Pflichten
§ 10
(1) Die Mitglieder der Handwerksinnung haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Innungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Anstalten der Handwerksinnung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu benutzen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Handwerksinnung mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung, sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Handwerksinnung zu befolgen.
Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 11
(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die Innungsmitglieder mit je einer Stimme. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.
(2) Gast- und Ehrenmitglieder haben nur beratende Stimme.
§ 12
(1) Das Wahl- und Stimmrecht ruht für diejenigen Innungsmitglieder, welche mit Innungsbeiträgen zum Zeitpunkt der Wahl länger als ein Jahr im Rückstand sind, es lebt mit Zeitpunkt der Entrichtung aller rückständigen Beiträge wieder auf, wenn nicht der Vorstand einen Beschluss gem. § 9 Ziff. 1 gefasst hat.
§ 13
(1) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind die wahlberechtigten Innungsmitglieder, die gesetzlichen Vertreter einer der Handwerksinnung angehörenden juristischen Personen und die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer der Handwerksinnung angehörenden Personengesellschaft.
Organe
§ 14
Die Organe der Handwerksinnung sind
-
die Innungsversammlung,
-
der Vorstand
-
die Ausschüsse
Innungsversammlung
§ 15
(1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Die Innungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Handwerksinnung.
(2) Der Innungsversammlung obliegen im Besonderen:
-
die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
-
die Beschlussfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden;
-
die Prüfung und Abnahme der Jahresabrechnung
-
die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse.
-
der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung
-
die Beschlussfassung über
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,
b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
c) die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,
d) den Abschluss von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung;
e) die Anlegung des Innungsvermögens,
-
die Beschlussfassung über die Satzungänderung und die Auflösung der Handwerksinnung;
-
die Beschlussfassung über den Erlass und die Änderung einer Nebensatzung ;
-
die Beschlussfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerksinnung geschaffen werden sollen;
(3) Die nach Abs. 2 Nr. 8 erforderliche Beschlussfassung der Innungsversammlung erstreckt sich auch auf die durch Nebensatzungen begründeten Einrichtungen der Handwerksinnung.
§ 16
Ordentliche Innungsversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Innungsversammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Handwerksinnung es erfordert oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
§ 17
Der Vorsitzende des Vorstandes (Obmann) lädt zur Innungsversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein und zwar so rechtzeitig, dass zwischen dem gewöhnlichen Zugang der Einladung bzw. dem Tag der Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt und dem Tag an dem die Versammlung stattfinden soll mindestens eine Woche liegt; bei außerordentlichen Innungsversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
§ 18
-
Der Obmann, in dessen Abwesenheit oder bei sonstiger Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Innungsversammlung.
-
Der Obmann bzw. sein Stellvertreter ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Verhandlungen getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, aus dem Versammlungsraum zu weisen.
-
Über die Verhandlungen der Innungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Innungsversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 19
Die Innungsversammlung ist in erster Einberufung bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig, in zweiter Einberufung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§20
Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen mit verdeckten Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Für die Feststellung des Wahlergebnisses sind ausschließlich die abgegebenen Ja- bzw. Nein-Stimmen maßgebend.
§ 21
Die Innungsversammlung regelt ihre Geschäftsordnung, soweit die Satzung keine näheren Vorschriften trifft, durch Beschluss.
Vorstand
§ 22
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und 5 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Innungsversammlung aus den wählbaren Innungsmitgliedern auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Einer der insgesamt 7 Vorstandsmitglieder muss entweder Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder selbständiger Unternehmer sein. Die 7 Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Stehen mehr Kandidaten als Sitze zur Verfügung, so entscheidet die Anzahl der jeweils erreichten Stimmen über die Wahl zum Vorstandsmitglied. Die der auf die Kandidaten abgegebenen Stimmen ist jeweils im Protokoll zu vermerken.
(2) Die Wahl der Ausschussmitglieder findet unter Leitung eines von der Innungsversammlung gewählten, wahlberechtigten Innungsmitgliedes statt. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(3) Der Obmann und sein Stellvertreter werden in einer Ausschusssitzung direkt vom 7 köpfigen Ausschuss gewählt.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem Tage der Wahl. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Eine vor Ablauf der Amtszeit angesetzte Wahlversammlung ist dann zulässig, wenn die Amtszeit dadurch nur unwesentlich abgekürzt wird und praktische Gründe hierfür sprechen.
(5) Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes jederzeit mit Wirkung auf die Zukunft widerrufen. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Einberufung der Innungsversammlung in der Tagesordnung auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes verzeichnet ist. Er darf nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Vor der Abstimmung der Innungsversammlung über den Widerruf ist dem Vorstand oder dem betroffenen einzelnen Mitglied des Vorstandes Gelegenheit zur mündlichen Aussprache zu geben. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(6) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Innungsversammlung eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
§ 23
(1) Der Obmann lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
(2) Der Obmann ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Sitzung des Vorstandes abzuhalten, wenn diese von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Vorstandssitzung teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.
(4) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied widerspricht, auch schriftlich herbeigeführt werden.
(5) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen, sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§24
Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen mit Ausnahme bei laufenden Geschäften der Verwaltung, welche die Handwerksinnung vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform.
Geschäftsführung
§ 25
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Handwerksinnung, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung und der Nebensatzungen der Innungsversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind.
(2) Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Innungsversammlungen vor und führt die Beschlüsse aus.
(3) Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschluss regeln.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsmäßigen Verwaltung verpflichtet.
(5) Die Werbung mit dem Titel der Mitgliedschaft im Vorstand ist unzulässig.
§ 26
Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich.
Ausschüsse
§ 27
(1) Der Vorstand bildet Ausschüsse; außerdem können für einzelne Angelegenheiten besondere Ausschüsse errichtet werden.
(2) Die Ausschüsse haben, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die in ihren Geschäftsbereich fallenden Gegenstände vorzubereiten und über das Ergebnis ihrer Beratungen dem Vorstand zu berichten. Über die Berichte beschließt das zuständige Organ der Handwerksinnung.
Ständige Ausschüsse
§ 28
(1) Der Vorsitzenden wird vom Vorstand auf fünf Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt, für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu ernennen. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder der Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben.
(2) Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 29
Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Rechnungsprüfungsausschuss
§ 30
(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Innungsversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung der Handwerksinnung zu prüfen und darüber in der Innungsversammlung zu berichten.
Beiträge
§ 31
-
Die der Handwerksinnung erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
-
Die Beiträge der Innungsmitglieder unterscheiden sich in:
A – Selbstständigenbeitrag
B – Arbeitnehmerbeitrag
C – für Familienbetriebe und Personengesellschaften wird der Beitrag personenbezogen (nominativ) festgesetzt.
(3) Die Beiträge werden bei der Feststellung des Haushaltsplanes von der Innungsversammlung alljährlich festgesetzt; bis zur anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten.
(4) Durch Beschluss der Innungsversammlung können auch außerordentliche Beiträge erhoben werden.
(5) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Ersten des auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag folgenden Monats.
(6) Für die Benutzung von Einrichtungen und Anstalten der Handwerksinnung können Gebühren erhoben werden. Abs. 3 gilt entsprechend.
Haushaltsplan, Jahresrechnung
§ 32
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand der Handwerksinnung hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Innungsversammlung zur Feststellung vorzulegen. Für die Nebeneinrichtungen der Handwerksinnung mit eigener Haushaltsführung sind gesonderte Haushaltspläne aufzustellen und zu beschließen.
(3) Der Vorstand der Handwerksinnung ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie durch unvorhergesehene Ereignisse zwingend erforderlich waren; sie bedürfen der Beschlussfassung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 33
-
Der Vorstand der Handwerksinnung hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres für die Innungskasse eine gesonderte Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind ihr beizufügen; Vermögensbewegungen sind im Einzelnen gesondert zu erläutern.
-
Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist sie der Innungsversammlung zur Abnahme und Genehmigung vorzulegen.
§ 34
Das vom Vorstand als Kassenführer bestellte Vorstandsmitglied ist dem Vorstand und der Innungsversammlung für die ordnungsgemäße Führung der Kasse der Handwerksinnung und der Nebenkassen verantwortlich.
§ 35
Die Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse sowie der Nebenkassen sind gesondert von allen kassenfremden Einnahmen und Ausgaben zu berechnen.
§ 36
Der Kassenführer erhebt die Beiträge der Innungsmitglieder. Er hat dem Vorstand jährlich ein Verzeichnis der rückständigen Beiträge und Gebühren vorzulegen.
Vermögensverwaltung
§ 37
Bei der Anlage des Vermögens der Handwerksinnung ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die unbedingte Sicherheit der Anlage zu achten.
Änderung der Satzung und Auflösung der Handwerksinnung
§ 38
Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung der Handwerksinnung ist eine außerordentliche, nur zu diesem Zweck bestimmte Innungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder schriftlich einzuladen sind, wobei zwischen dem Tag des Versandes der Einladung und dem Tag der Innungsversammlung zwei volle Wochen liegen müssen.
§ 39
Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung und der Nebensatzungen der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Der Beschluss auf Auflösung der Handwerksinnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Feststellung der Mehrheit in diesem Falle wird ausschließlich nach den Ja- bzw. Nein-Stimmen errechnet. Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.
§ 40
Im Falle einer Auflösung der Innung wird das Vermögen der Innung, nach Abzug aller Verbidlichkeiten, an einen Verein gleicher Zielsetzung überweisen.
Den entsprechenden Beschluss fasst die Innungsversammlung , in der über die Auflösung abgestimmt wird.
Bekanntmachung
§ 41
Mitteilungen und Rundschreiben an die Mitglieder erfolgen in der Regel durch E-mail, Fax oder per Post.
Inkrafttreten und Schlussbestimmung
§ 42
Diese Statuten sind von der Mitgliederversammlung am 03.07.2008 genehmigt worden und treten ab sofort in Kraft.